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04. September 2019 | Schreiben der Kongregation für die Bischöfe zum Synodalen Weg

Die Stellungnahme des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte | Download Dokument


Autor: Marc Kardinal Quellet / Erzbischof Filippo Iannone O.C., Bischof Juan Ignacio Arrieta, Mons. Markus Graulich
Quelle:
Deutsche Bischofskonferenz

Arbeitsübersetzung des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz Original: Italienisch

 

Kongregation für die Bischöfe                    Vatikan, 4. September 2019

Prot. N. 485/2019

Seiner Eminenz
Reinhard Kardinal Marx
Erzbischof von München und Freising

Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz

Eminenz,

hiermit möchte ich mich auf den Synodalen Weg beziehen, den die Deutsche Bischofskonferenz für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem kommenden Advent vorgesehen hat.

Wie Eure Eminenz im Zusammenhang mit dieser Initiative weiß, wandte sich der Heilige Vater anlässlich des Festes der Heiligen Apostel Petrus und Paulus an das Volk Gottes in Deutschland, um einige Grundprinzipien für einen synodalen Weg darzulegen, der effektiv und im Einklang mit der Weltkirche beschritten werden soll. Ich bin überzeugt, dass Ihre Bischofskonferenz bereits Gelegenheit hatte, die vom Heiligen Vater vorgegebenen Leitlinien zu berücksichtigen und darüber nachzudenken, wie sie in die Themen und die Gestaltung des betreffenden Projekts integriert werden können.

In der Zwischenzeit hat die Apostolische Nuntiatur in Deutschland die Protokolle der letzten Sitzungen des Ständigen Rates der Bischofskonferenz übermittelt, in denen mit der Festlegung der Regeln für den Synodalen Weg begonnen wurde.

Gemäß den Verfahren, die dieses Dikasterium bei der Behandlung von synodalen Initiativen auf nationaler Ebene anwendet, wurde es in diesem Zusammenhang für angebracht erachtet, das für diesen Bereich zuständige Gremium, nämlich den Päpstlichen Rat für die Gesetzestexte zu bitten, den von der Deutschen Bischofskonferenz vorgelegten Entwurf zu beurteilen.

In Anbetracht weiterer konkreter Schritte, insbesondere im Hinblick auf eine sinnvolle Orientierung bei der endgültigen Ausarbeitung des oben genannten Regelwerkes, hält es diese Kongregation für angebracht, der Deutschen Bischofskonferenz die entsprechende Antwort des oben genannten Päpstlichen Rates (Anlage) zur Kenntnis zu bringen.

Während ich Eure Eminenz bitte, diesen Brief den Mitgliedern der Bischofskonferenz im Hinblick auf die nächste Vollversammlung zukommen zu lassen, hoffe ich, dass er dazu beiträgt, die mit dem Synodalen Weg verbundenen Arbeiten zu regeln, damit dieses für das Volk Gottes in Deutschland wichtige Ereignis, das in Gemeinschaft mit der ganzen Kirche begangen wird, die kirchlichen Wurzeln festigen und die Sendung (evangelisierende Mission) der Kirche in diesem Land neu beleben kann. So erinnert uns der Heilige Vater in seinem Schreiben an das pilgernde Volk Gottes in Deutschland: „Die Weltkirche lebt in und aus den Teilkirchen (vgl. LG 23), so wie die Teilkirchen in und aus der Weltkirche leben und erblühen“.

Unser Dikasterium bietet jegliche Unterstützung an und erwartet den oben genannten endgültigen Text als Leitfaden für den Synodalen Weg, der natürlich angesichts der Bedeutung des geplanten kirchlichen Vorhabens, von dem eine neue Vitalität für die Kirche in Deutschland erwartet wird, dem Heiligen Vater zur Bestätigung vorgelegt werden muss.

 

Mit freundlichen Grüßen

gez. Marc Kardinal Ouellet

Arbeitsübersetzung des Sekretariats der Deutschen Bischofskonferenz Original: Italienisch

 

Seiner Eminenz
Herrn Kardinal MARC OUELLET 

Präfekt der Kongregation für die Bischöfe

00120 VATIKANSTADT

                                                                           [Stempel]

                                                                           CONGREGATIO PRO EPISCOPIS

                                                                           3. AUG. 2019

                                                                           PROT. 3330.19

PONTIFICIUM CONSILIUM

DE LEGUM TEXTIBUS

                                                                                              1. August 2019 Prot. Nr. 16701/2019

 

Hochverehrte Eminenz,

mit dem Schreiben vom 29. Juli dieses Jahres haben Sie vom Päpstlichen Rat eine Einschätzung in Bezug auf das provisorische Statut des so genannten „synodalen Wegs" angefordert, welchen der deutsche Episkopat gemeinsam mit dem „Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZDK)" (einer Vertretung von Laien) für den Zeitraum von zwei Jahren ab dem Advent 2019 ausgerufen hat.

Bevor wir eine Einschätzung in Bezug auf das genannte Statut geben, erscheint es notwendig, das Ziel des „synodalen Wegs" zu betrachten, wie er aus der Dokumentation hervorgeht. Dieses Projekt wird derzeit von der Bischofskonferenz und vom ZDK vorbereitet und sieht in der ersten Umsetzungsphase vier thematische Schwerpunkte vor, welche das Material für die Versammlung vorbereiten soll. Diese vier Schwerpunkte setzen sich mit den folgenden Themen auseinander: „Macht, Partizipation und Gewaltenteilung", „Sexualmoral", „Priesterliche Lebensform" und „Frauen in Diensten und Ämtern der Kirche".

Dabei ist offensichtlich, dass diese Themen nicht nur die Kirche in Deutschland, sondern die Weltkirche betreffen, wobei diese Themen - mit wenigen Ausnahmen - nicht Gegenstand von Beschlüssen und Entscheidungen einer Teilkirche sein können, ohne gegen die Einschätzung des Heiligen Vaters zu verstoßen, die er in seinem Brief an die Katholiken in Deutschland vom 29. Juni dieses Jahres geäußert hat, in welchem er etwa unter Nr. 9 vom sensus Ecclesiae und der Einheit der Welt- und Teilkirche spricht. Nun hat das ZDK einer Teilnahme am „synodalen Weg" zugestimmt, „solange die Offenheit der Beratung und Verbindlichkeit der Beschlüsse gewährleistet wird" (Protokoll, S. 1, Nr. 3). Wie kann eine Teilkirche verbindliche Beschlüsse fassen, wenn die behandelten Themen die Weltkirche betreffen?

In Bezug auf das provisorische Statut geht aus den Artikeln des Entwurfs des Statuts hervor, dass die Bischofskonferenz beabsichtigt, gemäß der Canones 439-446 ein Partikularkonzil einzuberufen, ohne jedoch diesen Begriff zu verwenden. Dass es sich dabei um ein Partikularkonzil handelt, ergibt sich aus den verwendeten Konzepten (so spricht etwa Art. 3 von einer Synodenversammlung und Art. 11 gibt über die Art der Beschlussfassung Auskunft, etc.).

Ein „Plenarkonzil, d. h. ein Konzil für alle Teilkirchen ein und derselben Bischofskonferenz, soll so oft abgehalten werden, wie es der Bischofskonferenz selbst notwendig oder nützlich scheint und der Apostolische Stuhl die Genehmigung erteilt" (Can. 439 §1 CIC). Falls die Deutsche Bischofskonferenz zur Überzeugung gelangt ist, dass derzeit ein Partikularkonzil erforderlich ist, müsste sie dem Verfahren folgen, das vom Kodex vorgesehen ist, um bindende Beschlüsse fassen zu können. Die Bischofskonferenz kann den Beschlüssen keine rechtliche Wirksamkeit verleihen, zumal dies außerhalb ihrer Kompetenz liegt. Nur ein Partikularkonzil hätte gemäß Can. 445 die nötige „Leitungsgewalt, vor allem Gesetzgebungsgewalt, sodass es, stets unter Vorbehalt des allgemeinen Rechts der Kirche, bestimmen kann, was zum Wachstum des Glaubens, zur Leitung des gemeinsamen pastoralen Wirkens, zur Ordnung der Sitten und zur Bewahrung, Einführung und Schutz der allgemeinen kirchlichen Disziplin angebracht scheint".

Die im Jahr 1997 von der Bischofskongregation und der Kongregation für die Evangelisierung der Völker veröffentlichte Instruktion für die Diözesansynoden betont: „Es ist überaus wünschenswert, dass auch die ,Diözesanversammlungen' oder andere Zusammenkünfte, insofern sie hinsichtlich ihrer Ausrichtung und Zusammensetzung einer Synode ähneln, mit Hilfe der Vorschriften des kanonischen Rechts und der hier vorgelegten Instruktion ihren Platz in der kanonischen Disziplin finden, um sie auf diese Weise zu einem wirksamen Instrument im Dienste der Leitung einer Teilkirche zu machen".

Wenn dies auf Ebene der Diözese gilt, so gilt dies auch a fortiori auf Ebene der „Nationalkirche". Da das provisorische Statut des „synodalen Wegs" nicht nur dem Statut eines Partikularkonzils gleicht, sondern dieses weitgehend kopiert, müsste dieses an die universelle Gesetzgebung angepasst werden.

Im Text des Statuts und insbesondere in Art. 3 und 5 in Bezug auf die Synodalversammlung und die Leitung des „synodalen Weges" gewinnt man den Eindruck, dass die Bischofskonferenz und das ZDK ausgeglichen sind: sie entsenden die gleiche Zahl an Teilnehmern, sie sind zu gleichen Rechten Teil der Leitung und sie verfügen über eine Stimme zur Beschlussfassung etc. Diese Parität von Bischöfen und Laien kann kirchenrechtlich keinen Bestand haben. In der Kirche besteht eine gemeinsame Verantwortung und alle Gläubigen „sind gemäß ihrer je eigenen Stellung zur Ausübung der Sendung berufen, die Gott der Kirche zur Erfüllung in der Welt anvertraut hat" (Can. 204 §1; vgl. Can. 208). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Kirche demokratisch strukturiert ist und die Entscheidungen nach Mehrheit der Gläubigen getroffen werden. Der Ausdruck „gemäß ihrer je eigenen Stellung" beschreibt gut die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Gläubigen gegenüber der Kirche. Die Verantwortung der Bischöfe unterscheidet sich von der Verantwortung der Priester und Laien.

Folglich ist auch die Synodalität in der Kirche, auf die sich Papst Franziskus oft beruft, kein Synonym für Demokratie oder Mehrheitsentscheidungen, sondern versteht sich als eine andere Art der Teilnahme an den Entscheidungsprozessen. Darauf hat der Papst auch anlässlich der Bischofssynode hingewiesen, dass nämlich die Synodalität als ein Hören auf das Volk Gottes und die Priester (welchen die Aufgabe zur Unterscheidung obliegt) und schließlich als ein Hören auf den Papst zu verstehen ist. Ebenso wie der Diözesanbischof alleiniger Gesetzgeber einer Diözesansynode ist, obliegt es dem Papst, die Ergebnisse einer Bischofssynode vorzustellen.

Um die Begriffe zu klären, könnte man auf das Dokument über die Synodalität in der Kirche verweisen, welches von der Internationalen theologischen Kommission vorgestellt wurde. Darin heißt es unter Nr. 69: „Es gibt keine Exteriorität oder Trennung zwischen der Gemeinschaft und ihren Hirten - die dazu berufen sind, im Namen des einen Hirten zu handeln -, sondern die Unterscheidung von Aufgaben in der Wechselseitigkeit der Gemeinschaft. Eine Synode, eine Versammlung, ein Rat kann keine Entscheidungen treffen ohne die legitimen Hirten. Der synodale Vorgang muss sich im Leib einer hierarchisch strukturierten Gemeinschaft vollziehen. In einer Diözese, zum Beispiel, muss zwischen dem Prozess der Erarbeitung einer Entscheidung (decision-making) durch gemeinsame Unterscheidung, Beratung und Zusammenarbeit sowie dem pastoralen Treffen einer Entscheidung (decision-taking) unterschieden werden, das der bischöflichen Autorität zusteht, dem Garanten der Apostolizität und der Katholizität. Die Erarbeitung ist eine synodale Aufgabe, die Entscheidung ist eine Verantwortung des Amtes. Eine sachbezogene Ausübung der Synodalität muss dazu beitragen, das Amt der persönlichen und kollegialen Ausübung der apostolischen Autorität besser zu strukturieren, und zwar mithilfe der synodalen Ausübung der Unterscheidung vonseiten der Gemeinschaft." (Hervorhebung von uns.) In der Folge sind Ausarbeitung, Beratung und Entscheidung voneinander zu unterscheiden. Jeder hat die ihm eigene Verantwortung.

Angesichts des Dargelegten folgen einige speziellere Beobachtungen in Bezug auf einige Artikel des Statutenentwurfs:

Art. 1 beschreibt die Aufgaben des „synodalen Weges", wobei festgehalten wird, dass diesbezüglich nach einer Klärung gesucht wird. Zumal beinahe alle Themen die Weltkirche betreffen, können diese nicht Gegenstand einer Entscheidung in Rahmen einer Teilkirche sein. Auch ein Partikularkonzil muss sich innerhalb des Universalrechts bewegen (vgl. Can. 445), wobei dessen Entscheidungen die Anerkennung (recognitio) des Apostolischen Stuhls benötigen (vgl. Can. 446).

Die Struktur von Art. 3 über die Mitglieder der Synodalversammlung entspricht mehr oder weniger Can. 443 mit dem Unterschied, dass zwischen einem beschließenden und beratenden Votum nicht unterschieden wird. Nr. 2 des Artikels bestimmt hingegen, dass alle Mitglieder der Synodenversammlung über das gleiche beschließende Votum verfügen. Dies widerspricht jedoch Can. 443 und dem eigentlichen Sinn der Synodalität wie oben dargelegt. Diesbezüglich kann erneut auf das Dokument der theologischen Kommission verwiesen werden, in dem es unter Nr. 68 heißt: „Die Unterscheidung zwischen beschließendem und beratendem Votum darf nicht zu einer Unterschätzung der in den verschiedenen synodalen Versammlungen und in den verschiedenen Räten geäußerten Haltungen und Stimmen führen. Der Ausdruck votum tantum consultativum, der das Gewicht der Einschätzungen und der Vorschläge bezeichnet, die dort vorgebracht werden, erweist sich als unpassend, wenn er als mens des bürgerlichen Rechts in ihren diversen Ausdrucksformen verstanden wird." Auch in dieser Hinsicht wäre es wünschenswert, die verschiedenen Konzepte deutlich zu unterscheiden.

Art. 11 , 2 bestimmt in Bezug auf die endgültige Beschlussfassung, welche die Themen hinsichtlich der Weltkirche betrifft, dass diese mit einer Zweidrittelmehrheit erfolgen muss, welche die Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Bischofskonferenz umfasst; für jene Themen hingegen, welche die Bischofskonferenz betreffen, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, welche die Dreiviertelmehrheit der Mitglieder der Bischofskonferenz umfasst („Für die Annahme einer Vorlage in der Schlussabstimmung ist erforderlich: - Für Vorlagen, die Regelungen auf weltkirchlicher Ebene betreffen, eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, die eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Deutschen Bischofskonferenz enthält. - Für Vorlagen, die Regelungen auf der Ebene der Deutschen Bischofskonferenz betreffen, eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Werden diese Mehrheitserfordernisse nicht erreicht, gilt die Vorlage als abgelehnt. Eine erneute Überarbeitung durch das thematisch zuständige Synodalforum ist jedoch möglich.") Wie kann eine Versammlung einer Teilkirche über Themen der Weltkirche beschließen und wie kann sich eine Bischofskonferenz von einer Versammlung dominieren lassen, von der die meisten Mitglieder keine Bischöfe sind?

Art. 12, 2 bestimmt in Bezug auf die Veröffentlichung der Beschlüsse, dass jene Beschlüsse, welche der Weltkirche vorbehaltene Themen betreffen, auch dem Apostolischen Stuhl übermittelt werden müssen („Beschlüsse, deren Themen einer gesamtkirchlichen Regelung vorbehalten sind, werden zusätzlich dem Apostolischen Stuhl übermittelt."). Wie bereits ausgeführt, überschreiten diese Themen die Zuständigkeit einer Teilkirche. Andererseits kann man sich fragen: was bedeutet „übermittelt"? Handelt es sich bloß darum, die Beschlüsse bekanntzumachen oder möchte man damit eine recognitio erreichen, wie von den Dekreten eines Partikularkonzils vorgesehen?

Der Entwurf des Statuts lässt viele Fragen offen, welche die Aufmerksamkeit dieser Kongregation im Dialog mit der Deutschen Bischofskonferenz verdienen.

In der Hoffnung, dass meine Ausführungen hilfreich sein mögen, möchte ich hiermit meine Hochachtung Ihnen gegenüber aussprechen, Ihrer hochverehrten Eminenz, in Domino

[Unterschrift]

+ Filippo Iannone, O.C.

[Unterschrift]
+ Juan Ignacio Arrieta, Sekretär

[Unterschrift]
Mons. Markus Graulich, Untersekretär


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